Hauptmenü:
Inhalt:
Rechtsgrundlagen
§ 34
Hessisches Meldegesetz (HMG)
Abs. 1 (sinngemäß)
Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in
§ 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur
Auskunft über
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner
übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch,
wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich
bezeichneter Einwohner begehrt.
Abs. 2 (sinngemäß)
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht,
darf ihm zusätzlich zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten
einer einzelnen bestimmten Person eine erweiterte
Melderegisterauskunft erteilt werden über
- Tag und Ort der Geburt,
- frühere Vor- und Familiennamen,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
- Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- gesetzliche Vertreterin/ gesetzlicher Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer und
- Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat Betroffene über die Erteilung einer
erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des
Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht,
wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere
zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
Abs. 3 (sinngemäß)
Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich
bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner (Gruppenauskunft) darf
nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt.
Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden
Daten herangezogen werden:
- Tag der Geburt,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeiten,
- Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
- erwerbstätig/nicht erwerbstätig und
- Verknüpfungen zu Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern).
Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- Alter,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeiten,
- Anschriften und
- gesetzliche Vertreterin/ gesetzlicher Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer.
§ 34a Abs. 3 HMG (sinngemäß)
Der automatisierte Abruf über das Internet kann auch über
Portale erfolgen
§21 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
Abs. 1
Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 18
Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft
über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache
Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft
über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner
begehrt.
Angebot
Hier können Sie Ihr persönliches Angebot anfordern.
------------------------
Aktuell
Negativ-Auskünfte werden in Bayern mit der normalen
Auskunfts-
gebühr berechnet.
Zertifikat
Neues Zertifikat
für verschlüsselte
Internetseiten.
------------------------
Fokus
------------------------
Gesetzestexte
------------------------