Rechtsgrundlagen

§ 34
Hessisches Meldegesetz (HMG)

Abs. 1 (sinngemäß)
Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
 

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad und
  3. Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner

übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Abs. 2 (sinngemäß)
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
 

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. frühere Vor- und Familiennamen,
  3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. gesetzliche Vertreterin/ gesetzlicher Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer und
  8. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat Betroffene über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

Abs. 3 (sinngemäß)
Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  1. Tag der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Anschriften,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  7. erwerbstätig/nicht erwerbstätig und
  8. Verknüpfungen zu Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern).

Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Alter,
  4. Geschlecht,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Anschriften und
  7. gesetzliche Vertreterin/ gesetzlicher Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer.

Zum Gesetzestext

§ 34a Abs. 3 HMG (sinngemäß)
Der automatisierte Abruf über das Internet kann auch über Portale erfolgen

Zum Gesetzestext

§21 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)

Abs. 1
Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

 

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